20.07.2023
Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Hecken, Bäume und Sträucher verschönern das Ortsbild und bieten Vögeln Nistplätze, Bienen und Insekten Nahrung und be- reichern unseren Lebensraum. Aufgrund dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Pflanzungen vom 1. März bis 30. September wegen der Schonzeit nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Allerdings sind Form- und Pflegezuschnitte erlaubt.
Denn wuchernde Hecken, Sträucher und Bäume können schnell zur Gefahr werden, wenn sie in den Gehweg- oder Straßenraum ragen oder Beschilderungen und Straßenbeleuchtungen verdecken. Enge Straßen, in denen die Rückschnitte nicht erfolgen, werden zudem zu einem Problem für Müllfahrzeuge, Feuerwehren usw. Häufig beeinträchtigen Bäume und Sträucher auch den Einblick in Kreuzungen oder behindern das Begehen der Fußwege. Besonders Passanten mit Kinderwagen, Senioren mit Gehilfen, Rollstuhlfahrer oder Wege und Straßen unübersichtlich und damit gefährlich machen.
Daher bittet die Gemeinde die Eigentümer, das Gras am Straßenrand bzw. im Bereich des Zaunes zurückschneiden. Für etwaige Sach- und Personenschäden haftet der Eigentümer!
- Eigentümer müssen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmäßig die Hecken, Bäume und Sträucher auf Wuchshöhe und -umfang zurückschneiden.
- Wenn nötig, müssen Anpflanzungen umgehend zurückgeschnitten werden: Hecken bis zur Grundstücksgrenze, ebenso alle Äste und Zweige bei Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern, an Straßen bis zu vier Metern.
- Eigentümer haben darauf zu achten, dass Verkehrs- und Straßenschilder nicht durch Zweige verdeckt und die Straßenbeleuchtung oder Hydranten nicht eingewachsen werden.
Wird der Rückschnitt nicht durchgeführt, sieht sich die Gemeinde gezwungen, Zwangsgelder oder Ersatzvornahmen anzuordnen. Die Kosten hier für sind vom jeweiligen Eigentümer zutragen.