Aufgaben
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wahlablaufs
- Prüfung der Wahlberechtigung
- Ausgabe der Stimmzettel
- Freigabe der Wahlurne
- Mitwirkung bei der Auszählung
- Erstellung der Wahlniederschrift
Hinweis zur Briefwahl für die Kommunalwahl in Bayern
Die Gemeindeverwaltung weist alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass die Briefwahlunterlagen für die bevorstehende Kommunalwahl in Bayern erst ab dem 16. Februar versendet werden können. Ein früherer Versand ist landesweit nicht möglich, da die Wahlunterlagen aus organisatorischen und rechtlichen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt zentral freigegeben werden dürfen.
Wer per Briefwahl wählen möchte, kann den Antrag bereits vor dem 16. Februar stellen (per Mail an Nachricht senden). Die Unterlagen werden ab dem genannten Datum automatisch verschickt.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Verständnis und empfiehlt, den Antrag rechtzeitig zu stellen, um eine reibungslose Zustellung und Rücksendung sicherzustellen.
Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge für den Kreistag sowie der Landrätin/des Landrates Rosenheim
download Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge.
Einmal für den Bürgermeister und einmal für den Marktgemeinderat
download Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge BGM und MGR
Für die Kommunalwahl am 08. März 2026 zum ersten Bürgermeister und des Marktgemeinderates wurden folgende Wahlvorschläge eingereicht:
download Wahlvorschlag Bürgermeister
Wahltag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 ist Sonntag, der 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
Erhält bei der Bürgermeister- oder Landratswahl keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.
Dabei werden
Nur wenige Bürgermeister- und Landratswahlen finden außerhalb dieses Termins statt, z. B. nach Tod oder Rücktritt einer Amtsinhaberin/eines Amtsinhabers.
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde für ihr Gebiet jeweils einen Wahlkreis. Ebenso bildet bei Landkreiswahlen jeder Landkreis innerhalb der Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.
Zusätzlich können die Wahlkreise in Stimmbezirke eingeteilt werden. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern müssen Stimmbezirke bilden. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde einen Abstimmungsraum.
Die Zahl der zu wählenden Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Landkreises.
Beispiele: In einer Gemeinde mit 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind 16, in einer Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40 Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder zu wählen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag von zehn wahlberechtigten Personen unterschrieben sein, die selbst nicht Kandidatinnen und Kandidaten sein dürfen.
Neue Wahlvorschlagsträger benötigen darüber hinaus zusätzliche Unterstützungsunterschriften (je nach Einwohnerzahl). Dazu liegen bei den Gemeinden Unterstützungslisten aus.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht durch Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.
Sie sollte mitgenommen werden, weil darin der Abstimmungsraum steht und der Wahlvorstand damit die Stimmberechtigung schneller prüfen kann.
Sie ist aber nicht zwingend erforderlich; dann bitte einen gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitnehmen.
Nein. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.
Wahlscheine können bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. plötzliche nachgewiesene Erkrankung) noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.
Nein, eine Sperrklausel gibt es bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht.
Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Das Recht der Stimmenhäufelung (Kumulieren) ist ab der Kommunalwahl 2026 zugelassen.