Kumulieren (Häufeln)
Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Häufeln).
Die Gesamtzahl der Stimmen darf hierbei nicht überschritten werden.
Listen- und Personenwahl
Der Wähler hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen
Bewerbern (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne
Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.
Mehrheitswahl
Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag
(unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl hat der Wähler die Namen wählbarer Personen handschriftlich
auf den Stimmzettel zu schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl kann der Wähler den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert
annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern.
NEU ab Kommunalwahl 2026
Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ab der Kommunalwahl 2026 zugelassen.
Panaschieren
Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt.
Verhältniswahl
Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.
Wählergruppen
Bei Kommunalwahlen können sich außer politischen Parteien auch Wählergruppen zur Wahl stellen. Wählergruppen sind sonstige
Vereinigungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, sich nur an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen. Die Wählergruppen
werden oftmals kurz Rathausparteien genannt. Sie haben in vielen Gemeinden große Bedeutung.
Wahlsystem
Bei der Kommunalwahl wird von einem personalisierten Verhältniswahlrecht gesprochen, weil die Wahl einzelner Personen
Grundprinzip der Wahl ist und weil die Sitze nach dem Verhältnis der Stimmen der Wahlvorschläge zueinander zu verteilen sind.
Zahl der Stimmen je Wähler
Bei den Kommunalwahlen verfügt jeder Wähler über so viele Stimmen, wie in seinem Verwaltungsbezirk Mandatsträger zu wählen sind.
NEU ab Kommunalwahl 2026
Ab der Kommunalwahl 2026 ist die Verdoppelung der Stimmen, die bisher bei der Mehrheitswahl in Gemeinden bis zu
3.000 Einwohnern möglich war, abgeschafft.