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Kommunalwahl 2026

Hinweis zur Briefwahl für die Kommunalwahl in Bayern

Die Gemeindeverwaltung weist alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass die Briefwahlunterlagen für die bevorstehende Kommunalwahl in Bayern erst ab dem 16. Februar versendet werden können. Ein früherer Versand ist landesweit nicht möglich, da die Wahlunterlagen aus organisatorischen und rechtlichen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt zentral freigegeben werden dürfen.

Wer per Briefwahl wählen möchte, kann den Antrag bereits vor dem 16. Februar stellen (per Mail an Nachricht senden). Die Unterlagen werden ab dem genannten Datum automatisch verschickt.

Die Gemeindeverwaltung bittet um Verständnis und empfiehlt, den Antrag rechtzeitig zu stellen, um eine reibungslose Zustellung und Rücksendung sicherzustellen.

Bekanntmachungen

21.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge Kreistag und Landrätin / Landrat Rosenheim

Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge für den Kreistag sowie der Landrätin/des Landrates Rosenheim

download Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

21.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung - Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge Prien a. Chiemsee

Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge.
Einmal für den Bürgermeister und einmal für den Marktgemeinderat



download Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge BGM und MGR

09.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung - Wahlvorschlag für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Marktgemeinderates

Für die Kommunalwahl am 08. März 2026 zum ersten Bürgermeister und des Marktgemeinderates wurden folgende Wahlvorschläge eingereicht:

download Wahlvorschlag Bürgermeister

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Aufgaben

  • Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wahlablaufs
  • Prüfung der Wahlberechtigung
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Freigabe der Wahlurne
  • Mitwirkung bei der Auszählung
  • Erstellung der Wahlniederschrift
Einsatzzeiten am Wahltag
  • Urnenwahl-Lokal Frühschicht ab 07:30 Uhr zusätzlich ab 17:45 Uhr zur Auszählung
  • Urnenwahl-Lokal Mittagsschicht ab 12:30 Uhr zusätzlich ab 17:45 Uhr zur Auszählung
  • Briefwahlvorstand ab 15:30 Uhr bis zum Ende der Auszählung
Berufung & Schulung
Wahlhelfer werden von der Gemeinde berufen. Schulungen erfolgen für Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter.

Häufige Fragen und Antworten und Fachbegriffe

Wahlsystem und Wahlorganisation

1. Wann wird gewählt? (Wahltag und Öffnungszeiten der Abstimmungsräume)

Wahltag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 ist Sonntag, der 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

Erhält bei der Bürgermeister- oder Landratswahl keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.

2. Wer wird gewählt?

Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.

Dabei werden

  • die meisten ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister (bzw. Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister),
  • die meisten Landrätinnen und Landräte,
  • alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und
  • alle Kreisrätinnen und Kreisräte

Nur wenige Bürgermeister- und Landratswahlen finden außerhalb dieses Termins statt, z. B. nach Tod oder Rücktritt einer Amtsinhaberin/eines Amtsinhabers.

3. Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt?

Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde für ihr Gebiet jeweils einen Wahlkreis. Ebenso bildet bei Landkreiswahlen jeder Landkreis innerhalb der Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.

Zusätzlich können die Wahlkreise in Stimmbezirke eingeteilt werden. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern müssen Stimmbezirke bilden. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde einen Abstimmungsraum.

4. Wie viele Mandate sind zu vergeben?

Die Zahl der zu wählenden Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Landkreises.

Beispiele: In einer Gemeinde mit 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind 16, in einer Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40 Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder zu wählen.

B. Wahlvorschläge

9. Was sind Wahlvorschläge und wer kann sie aufstellen?

Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.

Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.

13. Braucht ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften?

Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag von zehn wahlberechtigten Personen unterschrieben sein, die selbst nicht Kandidatinnen und Kandidaten sein dürfen.

Neue Wahlvorschlagsträger benötigen darüber hinaus zusätzliche Unterstützungsunterschriften (je nach Einwohnerzahl). Dazu liegen bei den Gemeinden Unterstützungslisten aus.

C. Stimmberechtigung

22. Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht durch Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.

D. Stimmabgabe

30. Muss ich die Wahlbenachrichtigung in den Abstimmungsraum mitnehmen?

Sie sollte mitgenommen werden, weil darin der Abstimmungsraum steht und der Wahlvorstand damit die Stimmberechtigung schneller prüfen kann.

Sie ist aber nicht zwingend erforderlich; dann bitte einen gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitnehmen.

E. Briefwahl

39. Brauche ich einen besonderen Grund, um per Briefwahl wählen zu können?

Nein. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.

41. Bis wann muss ich Briefwahl beantragen?

Wahlscheine können bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. plötzliche nachgewiesene Erkrankung) noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.

F. Wahlergebnis

48. Gibt es eine 5%-Sperrklausel?

Nein, eine Sperrklausel gibt es bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht.

G. Fachbegriffe

Kumulieren (Häufeln)
Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Häufeln). Die Gesamtzahl der Stimmen darf hierbei nicht überschritten werden.
Listen- und Personenwahl
Der Wähler hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen Bewerbern (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.
Mehrheitswahl
Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag (unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl hat der Wähler die Namen wählbarer Personen handschriftlich auf den Stimmzettel zu schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl kann der Wähler den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern.

NEU ab Kommunalwahl 2026 Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ab der Kommunalwahl 2026 zugelassen.
Panaschieren
Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt.
Verhältniswahl
Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.
Wählergruppen
NEU ab Kommunalwahl 2026Mehrheitswahl – Stimmenhäufelung

Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Das Recht der Stimmenhäufelung (Kumulieren) ist ab der Kommunalwahl 2026 zugelassen.